UNSERE SATZUNG
Satzung für den Förderverein des Caritas-Altenzentrums St. Maternus e. V.
§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen: Förderverein des Caritas-Alterizentrums St. Maternus e. V.
Der Verein hat seinen Sitz in Köln. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck des Vereins
Der Verein will die Tätigkeit des Caritas-Altenzentrums St. Maternus fördern. Dies
geschieht insbesondere insoweit, als besondere Maßnahmen aus den üblichen dem
Altenzentrum zur Verfügung stehenden Mitteln nicht bestritten werden können, aber
im Interesse der Bewohner zweckmäßig erscheinen.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige
Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die ideelle und materielle Förderung der Aufgaben des Caritas-
Altenzentrums St. Maternus aus dem Selbstverständnis und der Zielbestimmung
der Caritas als einer Wesensfunktion der Katholischen Kirche heraus. Der Verein ist
Mitglied im Caritasverband für die Stadt Köln e. V. sowie im Diözesan Caritasverband
für das Erzbistum Köln e. V.
Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln
zur Unterstützung der Arbeit des Caritas-Altenzentrums St. Maternus im Allgemeinen
sowie gegebenenfalls zur Initiierung von Projekten im Einzelnen.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten
bei ihrem Ausscheiden aus dem Verein weder die eingezahlten Beiträge zurück,
noch haben sie Anspruch auf das Vereinsvermögen.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Verein unterstützt das Caritas-Altenzentrum St. Maternus und seinen Träger in
dem Bemühen, dort tätig zu werden, wo die öffentliche Förderung und die Refinanzierung
durch die Vergütung für die Pflegeleistung nicht, oder nur unvollständig wirksam
wird.
In diesem Sinne hat sich der Verein zum Ziel gesetzt, die Förderbereitschaft einzelner
Bürger, aber auch einzelner Institutionen wie z.B. Pfarrgemeinden oder kirchliche
Gruppierungen oder auch von Unternehmen durch Sponsoringvereinbarungen zu
motivieren und zu organisieren zugunsten der Arbeit des Caritas-Altenzentrums St.
Maternus.
Der Verein stellt die von ihm erwirtschafteten Überschüsse ausschließlich dem Caritasverband
für die Stadt Köln e. V. für das Caritas-Altenzentrum St. Maternus zur Verfügung.
Im Falle der Auflösung oder der Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Caritasverband für die
Stadt Köln e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für das Caritas-Altenzentrum
St. Maternus bzw., sollte dieses nicht mehr bestehen, für gemeinnützige und/oder
mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim
Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.
§ 3 Mitgliedschaften
Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Mitgliedschaften
von Personen unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung der Erziehungsberechtigten.
Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern.
Alle ordentlichen Mitglieder haben Stimmrecht.
Die Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
§4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
a) durch den Tod des Mitglieds;
b) durch schriftliche Austrittserklärung, die an den Vorstand zu richten
ist; - diese ist jederzeit ohne Einhaltung einer Frist möglich;
c) durch Streichung von der Mitgliederliste;
d) durch Ausschluss aus dem Verein;
e) bei Löschung einer juristischen Person.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen
werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand
ist.
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat,
durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der
Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit
zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen.
Der Beschluss über den Ausschluss ist unter Angabe von Gründen dem Mitglied mittels
eingeschriebenen Briefs bekannt zu machen.
§5 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und
ihre Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Die Festlegung des
Mitgliedsbeitrags versteht sich als Mindestbeitrag.
§6 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind
a) der Vorstand;
b) die Mitgliederversammlung.
§7 Der Vorstand
Der Vorstand des Vereins besteht aus 5 Personen:
1. dem 1. Vorsitzenden,
2. dem 2. Vorsitzenden und
3. dem Finanzkurator.
4. einem weiteren Mitglied
5. dem jeweiligen Direktor des Caritasverband für die Stadt Köln oder einem von
ihm benannten Vertreter als geborenem Mitglied des Vorstandes. Diese Mitgliedschaft
erlischt mit dem Ausscheiden aus dem Amt.
Sollte der Verein einen Geschäftsführer einsetzen, so nimmt dieser beratend an den
Sitzungen des Vorstands teil.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstands,
darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, vertreten.
§8 Die Zuständigkeit des Vorstands
Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht
durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem
folgende Aufgaben:
1.) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung;
2.) Einberufung der Mitgliederversammlung;
3.) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
4.) Aufstellung des Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr; Buchführung;
Erstellung des Jahresberichts;
5.) Begründung und Beendigung von Arbeitsverhältnissen;
6.) Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von
Mitgliedern;
7.) Bestellung und Abberufung des Geschäftsführers.
§9 Amtsdauer des Vorstands
Die 4 wählbaren Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung
für die Dauer von vier Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Sie bleiben
bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen.
Wählbar sind nur ordentliche Vereinsmitglieder in Sinne 3 dieser Satzung.
Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, so ist binnen eines
Jahres von der Mitgliederversammlung eine Neuwahl dieser Vorstandsposition für
den Rest der Amtszeit vorzunehmen. Bis dahin kann ein Vorstandsmitglied durch
den Restvorstand benannt werden.
§10 Beschlussfassung des Vorstands
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom
1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden, schriftlich,
fernmündlich oder durch Telefax bzw. Email einzuberufen sind. In jedem Fall ist eine
Einberufungsfrist von zwei Wochen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung
bedarf es nicht.
Die Sitzungen leitet der 1. Vorsitzende oder, bei dessen Verhinderung, der 2. Vorsitzende.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter
der 1. oder der 2. Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet
die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Die Sitzungen sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und dieses Protokoll ist vom
Sitzungsleiter zu unterschreiben. Das Protokoll soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung
enthalten. Weiterhin sind die Namen der Anwesenden, die gefassten Beschlüsse und
das Abstimmungsergebnis festzuhalten.
Ein Vorstandsbeschluss kann in Ausnahmefällen auch im schriftlichen Umlaufverfahren
erfolgen, wenn alle Vorstandsmitglieder mit diesem Verfahren einverstanden
sind.
§11 Die Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung
des Stimmrechts kann kein anderer bevollmächtigt werden. Die Mitgliederversammlung
ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:
1.) Genehmigung des vom Vorstand vorgelegten Haushaltsplanes für
das nächste Geschäftsjahr, Entgegennahme des Jahres- bzw. Tätigkeitsberichts
des Vorstands, Entlastung des Vorstands;
2.) Beschlussfassung über die Beitragsordnung;
3.) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands;
4.) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung
des Vereins.
§12 Einberufung der Mitgliederversammlung
Mindestens einmal jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie
wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen und unter Angabe
der Tagesordnung schriftlich einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung
des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als
zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Adresse
gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert
oder wenn die Einberufung von einem Zehntel der Mitglieder schriftlich unter Angabe
des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
§13 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen
Verhinderung vom 2. Vorsitzenden des Vorstands geleitet. Bei Wahlen kann die Leitung
der Versammlung für die Dauer der Wahl einem Versammlungsleiter übertragen
werden, der von der Mitgliederversammlung zu bestimmen ist.
Die Art der Abstimmung wird vom Versammlungsleiter bestimmt. Die Abstimmung
muss schriftlich erfolgen, wenn ein Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder
dies beantragt.
Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste
zulassen.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/5 sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet,
innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder
beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der von den
stimmberechtigten Mitgliedern abgegebenen Stimmen, soweit diese Satzung nichts
anderes bestimmt.
Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von 75% der abgegebenen gültigen
Stimmen erforderlich. Zur Änderung des Vereinszwecks ( 2 der Satzung) sowie
zur Änderung der Anfallberechtigung ist eine Mehrheit von 80% der abgegebenen
gültigen Stimmen erforderlich - mindestens jedoch 75% aller stimmberechtigten Mitglieder.
Bei den Wahlen zu den Vorstandsämtern ist die einfache Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen entscheidend. Bei gleicher Stimmenanzahl ist ein zweiter Wahlgang , ggf. sind auch weitere Wahlgänge erforderlich.
Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, welches Ort, Zeit,
Namen der Teilnehmer, Name des Versammlungsleiters und die Ergebnisse bzw.
Beschlüsse beinhalten muss. Bei Satzungsänderungen ist der genaue Wortlaut anzugeben.
Für die Protokollführung wird ein Protokollführer vom Versammlungsleiter
bestimmt. Zum Protokollführer kann auch ein Nichtmitglied bestimmt werden.
§14 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung
Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung
beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten
nachträglich auf die Tagesordnung der Mitgliederversammlung genommen werden.
Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Versammlung die Tagesordnung entsprechend
zu ergänzen.
Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung
gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme dieser
Anträge ist eine Mehrheit von 75% der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
§15 Kirchliche Aufsicht
(1) Der Verein untersteht nach Maßgabe des Kirchenrechtes (Can. 305, 323, 325,
1301 C.I.C.) der Aufsicht des Erzbischofs von Köln.
(2) Der Erzbischof von Köln hat das Recht, jederzeit Einsicht in die Unterlagen zu
nehmen und weitere Auskünfte zu verlangen.
Folgende Rechtsgeschäfte bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung
des Erzbischofs von Köln:
a) Änderung der Satzung,
b) Auflösung des Vereins.
§16 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung, zu der mit diesem
Tagesordnungspunkt eingeladen worden ist, mit einer Mehrheit von 80% der
abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden - mindestens jedoch 75% aller
stimmberechtigten Mitglieder. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt,
sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte
Liquidatoren.
Die vorstehende Satzung wurde in der Gründerversammlung vom 14.06.2006
errichtet.
§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen: Förderverein des Caritas-Alterizentrums St. Maternus e. V.
Der Verein hat seinen Sitz in Köln. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck des Vereins
Der Verein will die Tätigkeit des Caritas-Altenzentrums St. Maternus fördern. Dies
geschieht insbesondere insoweit, als besondere Maßnahmen aus den üblichen dem
Altenzentrum zur Verfügung stehenden Mitteln nicht bestritten werden können, aber
im Interesse der Bewohner zweckmäßig erscheinen.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige
Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die ideelle und materielle Förderung der Aufgaben des Caritas-
Altenzentrums St. Maternus aus dem Selbstverständnis und der Zielbestimmung
der Caritas als einer Wesensfunktion der Katholischen Kirche heraus. Der Verein ist
Mitglied im Caritasverband für die Stadt Köln e. V. sowie im Diözesan Caritasverband
für das Erzbistum Köln e. V.
Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln
zur Unterstützung der Arbeit des Caritas-Altenzentrums St. Maternus im Allgemeinen
sowie gegebenenfalls zur Initiierung von Projekten im Einzelnen.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten
bei ihrem Ausscheiden aus dem Verein weder die eingezahlten Beiträge zurück,
noch haben sie Anspruch auf das Vereinsvermögen.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Verein unterstützt das Caritas-Altenzentrum St. Maternus und seinen Träger in
dem Bemühen, dort tätig zu werden, wo die öffentliche Förderung und die Refinanzierung
durch die Vergütung für die Pflegeleistung nicht, oder nur unvollständig wirksam
wird.
In diesem Sinne hat sich der Verein zum Ziel gesetzt, die Förderbereitschaft einzelner
Bürger, aber auch einzelner Institutionen wie z.B. Pfarrgemeinden oder kirchliche
Gruppierungen oder auch von Unternehmen durch Sponsoringvereinbarungen zu
motivieren und zu organisieren zugunsten der Arbeit des Caritas-Altenzentrums St.
Maternus.
Der Verein stellt die von ihm erwirtschafteten Überschüsse ausschließlich dem Caritasverband
für die Stadt Köln e. V. für das Caritas-Altenzentrum St. Maternus zur Verfügung.
Im Falle der Auflösung oder der Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Caritasverband für die
Stadt Köln e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für das Caritas-Altenzentrum
St. Maternus bzw., sollte dieses nicht mehr bestehen, für gemeinnützige und/oder
mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim
Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.
§ 3 Mitgliedschaften
Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Mitgliedschaften
von Personen unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung der Erziehungsberechtigten.
Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern.
Alle ordentlichen Mitglieder haben Stimmrecht.
Die Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
§4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
a) durch den Tod des Mitglieds;
b) durch schriftliche Austrittserklärung, die an den Vorstand zu richten
ist; - diese ist jederzeit ohne Einhaltung einer Frist möglich;
c) durch Streichung von der Mitgliederliste;
d) durch Ausschluss aus dem Verein;
e) bei Löschung einer juristischen Person.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen
werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand
ist.
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat,
durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der
Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit
zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen.
Der Beschluss über den Ausschluss ist unter Angabe von Gründen dem Mitglied mittels
eingeschriebenen Briefs bekannt zu machen.
§5 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und
ihre Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Die Festlegung des
Mitgliedsbeitrags versteht sich als Mindestbeitrag.
§6 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind
a) der Vorstand;
b) die Mitgliederversammlung.
§7 Der Vorstand
Der Vorstand des Vereins besteht aus 5 Personen:
1. dem 1. Vorsitzenden,
2. dem 2. Vorsitzenden und
3. dem Finanzkurator.
4. einem weiteren Mitglied
5. dem jeweiligen Direktor des Caritasverband für die Stadt Köln oder einem von
ihm benannten Vertreter als geborenem Mitglied des Vorstandes. Diese Mitgliedschaft
erlischt mit dem Ausscheiden aus dem Amt.
Sollte der Verein einen Geschäftsführer einsetzen, so nimmt dieser beratend an den
Sitzungen des Vorstands teil.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstands,
darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, vertreten.
§8 Die Zuständigkeit des Vorstands
Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht
durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem
folgende Aufgaben:
1.) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung;
2.) Einberufung der Mitgliederversammlung;
3.) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
4.) Aufstellung des Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr; Buchführung;
Erstellung des Jahresberichts;
5.) Begründung und Beendigung von Arbeitsverhältnissen;
6.) Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von
Mitgliedern;
7.) Bestellung und Abberufung des Geschäftsführers.
§9 Amtsdauer des Vorstands
Die 4 wählbaren Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung
für die Dauer von vier Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Sie bleiben
bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen.
Wählbar sind nur ordentliche Vereinsmitglieder in Sinne 3 dieser Satzung.
Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, so ist binnen eines
Jahres von der Mitgliederversammlung eine Neuwahl dieser Vorstandsposition für
den Rest der Amtszeit vorzunehmen. Bis dahin kann ein Vorstandsmitglied durch
den Restvorstand benannt werden.
§10 Beschlussfassung des Vorstands
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom
1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden, schriftlich,
fernmündlich oder durch Telefax bzw. Email einzuberufen sind. In jedem Fall ist eine
Einberufungsfrist von zwei Wochen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung
bedarf es nicht.
Die Sitzungen leitet der 1. Vorsitzende oder, bei dessen Verhinderung, der 2. Vorsitzende.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter
der 1. oder der 2. Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet
die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Die Sitzungen sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und dieses Protokoll ist vom
Sitzungsleiter zu unterschreiben. Das Protokoll soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung
enthalten. Weiterhin sind die Namen der Anwesenden, die gefassten Beschlüsse und
das Abstimmungsergebnis festzuhalten.
Ein Vorstandsbeschluss kann in Ausnahmefällen auch im schriftlichen Umlaufverfahren
erfolgen, wenn alle Vorstandsmitglieder mit diesem Verfahren einverstanden
sind.
§11 Die Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung
des Stimmrechts kann kein anderer bevollmächtigt werden. Die Mitgliederversammlung
ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:
1.) Genehmigung des vom Vorstand vorgelegten Haushaltsplanes für
das nächste Geschäftsjahr, Entgegennahme des Jahres- bzw. Tätigkeitsberichts
des Vorstands, Entlastung des Vorstands;
2.) Beschlussfassung über die Beitragsordnung;
3.) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands;
4.) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung
des Vereins.
§12 Einberufung der Mitgliederversammlung
Mindestens einmal jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie
wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen und unter Angabe
der Tagesordnung schriftlich einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung
des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als
zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Adresse
gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert
oder wenn die Einberufung von einem Zehntel der Mitglieder schriftlich unter Angabe
des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
§13 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen
Verhinderung vom 2. Vorsitzenden des Vorstands geleitet. Bei Wahlen kann die Leitung
der Versammlung für die Dauer der Wahl einem Versammlungsleiter übertragen
werden, der von der Mitgliederversammlung zu bestimmen ist.
Die Art der Abstimmung wird vom Versammlungsleiter bestimmt. Die Abstimmung
muss schriftlich erfolgen, wenn ein Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder
dies beantragt.
Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste
zulassen.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/5 sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet,
innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder
beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der von den
stimmberechtigten Mitgliedern abgegebenen Stimmen, soweit diese Satzung nichts
anderes bestimmt.
Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von 75% der abgegebenen gültigen
Stimmen erforderlich. Zur Änderung des Vereinszwecks ( 2 der Satzung) sowie
zur Änderung der Anfallberechtigung ist eine Mehrheit von 80% der abgegebenen
gültigen Stimmen erforderlich - mindestens jedoch 75% aller stimmberechtigten Mitglieder.
Bei den Wahlen zu den Vorstandsämtern ist die einfache Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen entscheidend. Bei gleicher Stimmenanzahl ist ein zweiter Wahlgang , ggf. sind auch weitere Wahlgänge erforderlich.
Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, welches Ort, Zeit,
Namen der Teilnehmer, Name des Versammlungsleiters und die Ergebnisse bzw.
Beschlüsse beinhalten muss. Bei Satzungsänderungen ist der genaue Wortlaut anzugeben.
Für die Protokollführung wird ein Protokollführer vom Versammlungsleiter
bestimmt. Zum Protokollführer kann auch ein Nichtmitglied bestimmt werden.
§14 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung
Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung
beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten
nachträglich auf die Tagesordnung der Mitgliederversammlung genommen werden.
Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Versammlung die Tagesordnung entsprechend
zu ergänzen.
Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung
gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme dieser
Anträge ist eine Mehrheit von 75% der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
§15 Kirchliche Aufsicht
(1) Der Verein untersteht nach Maßgabe des Kirchenrechtes (Can. 305, 323, 325,
1301 C.I.C.) der Aufsicht des Erzbischofs von Köln.
(2) Der Erzbischof von Köln hat das Recht, jederzeit Einsicht in die Unterlagen zu
nehmen und weitere Auskünfte zu verlangen.
Folgende Rechtsgeschäfte bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung
des Erzbischofs von Köln:
a) Änderung der Satzung,
b) Auflösung des Vereins.
§16 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung, zu der mit diesem
Tagesordnungspunkt eingeladen worden ist, mit einer Mehrheit von 80% der
abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden - mindestens jedoch 75% aller
stimmberechtigten Mitglieder. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt,
sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte
Liquidatoren.
Die vorstehende Satzung wurde in der Gründerversammlung vom 14.06.2006
errichtet.